"Aktionsbonus" in einem Stromlieferungsvertrag
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 17.4.2013 in zwei Entscheidungen mit der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in Stromlieferungsverträgen befasst, nach der einem Neukunden bei einer bestimmten Vertragsdauer ein einmaliger Bonus gewährt wird.
In den zu entscheidenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob der Stromlieferant verpflichtet ist, den Stromabnehmern diesen sogenannten "Aktionsbonus" zu zahlen. Den Stromlieferungsverträgen lag folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde: "Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit dem Stromlieferanten schließen, gewährt Ihnen dieser einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von dem Lieferanten beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."
Die Stromkunden kündigten die Verträge jeweils zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Der Stromlieferant berücksichtigte den Bonus in den Schlussrechnungen nicht. Der BGH hat jedoch entschieden, dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne Weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel ist deshalb in diesem Sinne auszulegen.