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Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes

Dieser Artikel ist älter als 2 Monate. Möglicherweise sind die Informationen rufen Sie uns bitte an: 06104 / 95 28 7-10.
Beitrag vom: 05.11.2020 Update vom: 23.12.2021
Wirtschaftshilfe; Antragsberechtigt

Sehr geehrte Damen und Herren,

aktuell hat ein Mitglied des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, die Pläne des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) und des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur sogenannten Novemberhilfe bekannt gegeben.

Wie in den Medien bereits angekündigt, sollen Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen sind, in Form einer einmaligen Kostenpauschale entschädigt werden. Ferner ist ein Sonderprogramm für Soloselbständige vorgesehen, die von den bisherigen Programmen nicht profitiert haben.

Hier die Eckpunkte der geplanten Hilfen im Einzelnen:

Antragsberechtigte:

  • Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der auf Grundlage des MPK-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen),
  • Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o.g. Maßnahmen betroffenen Unter-nehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
    Hotels werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Förderfähige Maßnahme:

Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Förderhöchstgrenze / Beihilferahmen:

Die Förderhöchstgrenze bildet der beihilferechtliche Rahmen:

  • Novemberhilfe: Beihilfen bis 1 Mio. Euro (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO)
  • Novemberhilfe plus: Beihilfen über 1 Mio. Euro nach Notifizierung bei der EU-Kommission (Notifizierung voraussichtlich nach Art. 107 Abs. 2 b AEUV

Anrechnung erhaltener Leistungen:

Andere Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.

Anrechnung / Lieferdienste:

Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet (damit es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes gibt).
Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Verbundene Unternehmen:

Antragsberechtigung, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

Laufzeit:

Dauer der Schließungen im November 2020

Antragstellung:

Die elektronische Antragstellung und Gewährung erfolgt durch uns als Steuerberater über die Überbrückungshilfe-Plattform.

Sonderhilfe für Soloselbständige:

Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Hierzu folgen weitere Informationen.

Quelle: Axel Knoerig, Mitglied des Deutschen Bundestages; Stand: 4.11.2020