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BMF: Referentenentwurf "Abschaffung manipulierbarer Kassensysteme"

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Beitrag vom: 01.04.2016 Update vom: 23.12.2021
Einzelaufzeichnungspflicht Elektronisch Kassen-Nachschau Registrierkasse
Es wird - wie bisher - keine Verpflichtung zum Erwerb einer elektronischen Registrierkasse geben: "Eine verpflichtende Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (z. B. Registrierkassenpflicht) ist nicht vorgesehen (Referentenentwurf, S. 2)". Das vorgelegte Gesetz dient der Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs. Es berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen, da kein bestimmtes Verfahren zur Verhinderung von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vorgeschrieben wird, sondern ein technologieoffenes technisches Verfahren. Es sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen: 1. Technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch eine technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. 2. Einführung einer Kassen-Nachschau Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne des § 193 AO, sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. 3. Sanktionierung von Verstößen Zur Sanktionierung von Verstößen wird der Steuergefährdungstatbestand des § 379 Absatz 1 AO ergänzt. Dies ist notwendig, um den neuen gesetzlichen Verpflichtungen des § 146a AO Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können die Ordnungswidrigkeiten des § 379 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 AO mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden. Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zum Schutz vor Ma­ni­pu­la­tio­nen an di­gi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­ner Tech­ni­schen Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung des Ge­set­zes zum Schutz vor Ma­ni­pu­la­tio­nen an di­gi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen Aufgrund der technischen Umsetzung benötigen die Wirtschaft, die Bundesministerien und die Finanzverwaltungen Zeit. Die zeitlichen Einführungsfristen sind großzügig: "erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen."