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Die Energiepreispauschale - kurz die EPP

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Beitrag vom: 02.08.2022

Die Energiepreispauschale – kurz die EPP

Die Energiepreispauschale (EPP) im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 stellt einen einmaligen Energiekostenzuschuss in Höhe von 300,00 Euro zur Entlastung aufgrund hoher Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung für das Jahr 2022 dar.

Die personenbezogene EPP ist einkommensteuerpflichtig. Dementsprechend ist die Nettoentlastung von dem persönlichen Steuersatz abhängig.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Unbeschränkt Steuerpflichtige gem. §1 Abs. 1 EStG (Wohnsitz/ gewöhnliche Aufenthaltsort im Inland), die im Jahr 2022 (Veranlagungszeitraum) Einkünfte aus Land- Und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit oder Einkünfte aus der nicht-selbstständigen Tätigkeit erzielen. Die Einkunftserzielung muss an mindestens einem Tag im Jahr 2022 aus den oben beschriebenen Einkunftsarten erfolgt sein (keine Stichtagsbetrachtung). Der Sitz des Arbeitgebers ist für die Anspruchsberechtigung unrelevant.

Bei Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit ist entscheidend, dass ein aktives Dienstverhältnis (u.a. Lohn-, Gehaltsempfänger) nachgewiesen wird.

Auch Minijobber können die Energiepreispauschale bekommen. Dies gilt aber nur, wenn der Minijobber oder die Minijobberin dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zwingend einzuholen und im Lohnkonto zu dokumentieren. Im Anhang die entsprechende Vorlage.

Pensionäre, Rentner Sparer und Vermieter erhalten die Pauschale nicht, wenn keine weiteren Einkünfte erzielt werden.

Die EPP wird je Person gewährt, unabhängig der Haushaltsgröße, wenn diese Anspruchsberechtigt ist.

Der Anspruch auf die EPP entsteht zum 1. September 2022 – jedoch ohne Stichtagsbezug.

Wie wird die EPP geleistet?

  • Anrechnung auf die Einkommensteuer

Besteht eine Anspruchsberechtigung ohne Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten, wird die EPP im Rahmen der Einkommensteuer 2022 im kommenden Jahr berücksichtigt/ erstattet. Eine Abgabe der Einkommensteuererklärung ist für das Jahr 2022 sehr zu empfehlen. Die Anrechnung erfolgt ohne gesonderten Antrag.

  • Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.09.2022

Mit Anspruch auf die EPP kann die Einkommensteuervorauszahlung gekürzt werden, wenn keine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgt. Die Herabsetzung der Vorauszahlung wird per Allgemeinvergütung erfolgen. Eine Erstattung erfolgt nicht, wenn die EPP größer als die festgesetzte Vorauszahlung ist. Die Verrechnung erfolgt dann im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung 2022.

  • Auszahlung durch den Arbeitgeber (Grundfall)

Arbeitnehmer:Innen wird die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum/am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen (d.h. aktuell bestehendes) erstes Dienstverhältnis stehen (Einkünfte aus u.a. Lohn, Gehalt, Auszubildendenvergütung, Zuschüsse des Arbeitgebers) und entweder

  • in eine der Steuerklassen I bis V (nicht Steuerklasse 6) eingereiht sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) (gegen Bescheinigung) beziehen

Wie wird der Arbeitgeber als „Zahlstelle“ entlastet?

Refinanzierung der EPP mit der Lohnsteueranmeldung August 2022 (am 12.09.2022). Die Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgt jedoch erst mit der Septemberlohnabrechnung, da der Arbeitgeber sonst in Vorkasse für den Bund treten müsste. Ist die Summe der ausgezahlten Energiepreispauschalen höher als die Lohnsteuerschuld, erfolgt eine Erstattung durch das Finanzamt. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet die EPP auszuzahlen. Eine Ausnahme stellen die Minijobber dar.

Wann erhalten Arbeitnehmer die EPP?

  • monatliche Lohnsteueranmeldung

Arbeitgeber dürfen, die an die Angestellten ausbezahlten EPP mit der einzubehaltenden Lohnsteuer für August 2022 verrechnen und erhalten die ausgezahlten Beträge daher mit der Lohnsteueranmeldung zum 12.09.2022 erstattet.

  • Lohnsteueranmeldung im Quartal

Für alle Arbeitgeber, die die Steuer quartalsweise anmelden (Quartalszahler) erfolgt die Verrechnung der ausbezahlten Energiepreispauschalen in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das III. Quartal. Quartalszahler haben zudem die Wahl, ob Sie die Energiepreispauschale im September oder im Oktober an ihre Mitarbeiter auszahlen (Wahlrecht pro Arbeitnehmer)

  • Jährliche Lohnsteueranmeldung

Lohnsteuerjahreszahler, die die Lohnsteuer nur einmal jährlich anmelden, ziehen die ausbezahlten Beträge von der zum 10. Januar 2023 fälligen Jahreslohnsteueranmeldung ab.

Alternativ dürfen Lohnsteuerjahreszahler ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann erhalten die Mitarbeiter die Energiepreispauschale vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuer.

  • Arbeitgeber ohne Lohnsteueranmeldung

Wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt (z. B. Minijobs in Privathaushalten im sog. Haushaltscheckverfahren), können die Minijobber die EPP nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen. Es darf keine Auszahlung im September im Rahmen der Lohnabrechnung erfolgen.

Weitere Informationen zur EPP:

  • Großbuchstabe E in Lohnsteuerbescheinigung

Damit das Finanzamt in der Einkommensteuerveranlagung weiß, welcher Arbeitnehmer im Jahr 2022 schon eine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber erhalten hat und wer noch nicht, wird die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) mit dem Großbuchstaben E an das Finanzamt übermittelt. Selbstverständlich übernehmen wir die Meldepflicht gerne für Sie im Rahmen der Lohnbuchführung.

  • Verfahrensrechtliche Aspekte

Der Arbeitgeber haftet für fehlerhafte Angaben in der ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung. Der mehrfache Erhalt der EPP ohne Korrektur im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann als Steuerhinterziehung gem. § 370 AO als Straftat oder als Steuerordnungswidrigkeit gem. §§ 377, 378 OA verfolgt werden, § 121 Einkommensteuergesetz.