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Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte

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Beitrag vom: 30.11.2012
elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ELStAM Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte Lohnsteuer-Abzugsmerkmale Lohnsteuerkart
Der Übergang vom papiergebundenen Verfahren zum neuen elektronischen Verfahren ELStAM (Elektronische Lohnsteuer Abzugsmerkmale) ist nunmehr für das Jahr 2013 vorgesehen. Er wird schrittweise vollzogen. Dadurch soll allen Beteiligten ein reibungsloser Übergang in das neue Verfahren ermöglicht werden. Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Jahr 2013 weiter ihre Gültigkeit. Der Arbeitgeber muss daher die Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens aufbewahren. Erst nach Einführung des elektronischen Verfahrens darf die Lohnsteuerkarte vernichtet werden. Flexible Regelung für Arbeitgeber: Arbeitgeber, die das elektronische Verfahren nutzen, können die von der Finanzverwaltung bereitgestellten elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer, wie z. B. die Steuerklasse und Freibeträge, abrufen. Dazu benötigen sie lediglich dessen Identifikationsnummer sowie Geburtsdatum. Der Abruf der Daten durch den Arbeitgeber ist freiwillig ab 1.11.2012 möglich. Ab 1.1.2013 besteht zwar für jeden Arbeitgeber die Pflicht, das Verfahren zu nutzen. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine Kulanzfrist bis zum 31.12.2013. Jeder Arbeitgeber kann in diesem Zeitraum selbst entscheiden, wann er mit der Nutzung beginnt oder ob er das Verfahren zunächst nur für einen Mitarbeiter oder aber gleich für mehrere Arbeitnehmer durchlaufen lassen möchte. Es muss jedoch mindestens eine Abrechnung pro Arbeitnehmer in 2013 mit ELStAM erfolgen. Als spätester Umstiegszeitpunkt muss die Lohnabrechnung 12/2013 gewählt werden! Erleichterungen für Arbeitnehmer: Seit dem 13.9.2012 sind die ELStAM für den Abruf durch die Arbeitnehmer auf der Internetseite "www.elster.de" freigeschaltet. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens erhält der Arbeitnehmer eine PIN, die ihm an seinen Hauptwohnsitz geschickt wird und durch die nur er Einsicht in sämtliche gespeicherten Daten erhält. Der Arbeitnehmer muss dem für ihn zuständigen Finanzamt gegenüber nur noch tätig werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse in Bezug auf die vorhandenen Daten geändert haben. Bitte beachten Sie! In der Vergangenheit übernahm das Finanzamt die Freibeträge aus den Vorjahren automatisch. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 für den Übergangszeitraum eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderzähler (z. B. für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres 2012 oder zu Beginn des Kalenderjahres 2013 das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Pflegekinder) gelten im elektronischen Abrufverfahren grundsätzlich nicht weiter. Folglich sind diese für das Kalenderjahr 2013 beim zuständigen Finanzamt neu zu beantragen. Diese Anträge können und sollten jetzt schon gestellt werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Sie sind aber - spätestens bis zum 30.11.2013 - auf amtlichen Vordrucken zu stellen. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer darüber persönlich oder über einen Aushang zwingend informieren!