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Entschädigung für verpassten Flug aufgrund von Sicherheitskontrollen

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Beitrag vom: 11.11.2013 Update vom: 23.12.2021
Entschädigung
Mit Urteil vom 12.8.2013 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) einem Reisenden, der aufgrund einer länger dauernden Sicherheitskontrolle am Flughafen Frankfurt seinen Flug nicht mehr erreichte, eine Entschädigung zugesprochen. Im entschiedenen Fall wollte der Urlauber seinen Flug antreten, der um 4.20 Uhr starten sollte. Im Sicherheitskontrollbereich wurde er aufgehalten, weil der Verdacht entstanden war, in seinem als Handgepäck mitgeführten Rucksack könnten sich gefährliche Gegenstände befinden. Wie für diese - häufig vorkommenden - Fälle vorgesehen, wurde von der Bundespolizei der Entschärfertrupp informiert, der um diese Uhrzeit nur eine Rufbereitschaft unterhält. Es dauerte rund 3 Stunden, bis der Entschärfertrupp die erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen vor Ort durchführen konnte. Dabei wurde der Verdacht, dass sich im Rucksack gefährliche Gegenstände befanden, entkräftet. Tatsächlich führte er darin lediglich eine Kamera, zwei Ladegeräte, ein Handy sowie Bekleidung und die später verfallenen Flugtickets mit. In der Zwischenzeit war allerdings das Flugzeug abgeflogen. Der Reisende buchte deshalb für sich und seinen Reisebegleiter Tickets für einen anderen Flug. Die hierfür aufgewandten Kosten in Höhe von ca. 900 € verlangte er von der Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Dienstherrin der Bundespolizei erstattet. Nach Auffassung des OLG kann der Reisende wegen der Kontrollmaßnahmen eine Entschädigung nach aufopferungsrechtlichen Grundsätzen verlangen. Die Annahme, in dem Rucksack befänden sich möglicherweise gefährliche Gegenstände, sei nicht dadurch entstanden, dass der Fluggast gefährlich aussehende Gegenstände mitführte, sondern durch gewisse "Überlagerungen" auf dem Röntgenbild des Kontrollgeräts. Deshalb habe er die Umstände, die den Verdacht begründeten, nicht selbst zu verantworten. Auch die zeitliche Verzögerung, die dazu führte, dass er und sein Reisebegleiter den gebuchten Flug versäumten, habe der Reisende nicht zu verantworten. Die Verzögerung beruhe vielmehr darauf, dass die BRD aus Haushaltserwägungen nachts ihren Entschärfertrupp nur in Rufbereitschaft vorhalte und die herbeigerufenen Beamten deshalb erst nach längerer Anfahrt am Flughafen eintrafen. Der Fluggast müsse zwar im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Kontrollmaßnahmen hinnehmen. Es sei ihm aber nicht zuzumuten, den infolge dieser Maßnahmen entstandenen zusätzlichen Nachteil - den Verfall der Flugtickets und den notwendigen Erwerb zweier Ersatztickets - zu tragen. Ein solcher Nachteil entsteht anderen Fluggästen bei Sicherheitskontrollen im regulären Tagesbetrieb i. d. R. nicht und stellt deshalb kein allgemeines Lebensrisiko dar, sondern belastet den Fluggast insoweit mit einem Sonderopfer, für das er Entschädigung verlangen kann.