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Erinnerung - Hinweisgeberschutzgesetz

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Beitrag vom: 16.11.2023
Hinweisgeberschutzgesetz Whistleblowergesetz Hinweisgeber Meldestelle

Erinnerung!

Achtung Unternehmern mit mehr als 50 Beschäftigungen!

Hinweisgeberschutzgesetz (Whistleblowergesetz) greift ab 17. Dezember 2023

Das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) will den Schutz für interne Hinweisgeber verbessern und hierdurch Hemmschwellen für Hinweisgeber (sogenannte „Whistleblower“) abbauen. Bestimmte Unternehmen sind verpflichtet, sog. Kommunikationskanäle vorzuhalten und interne Meldeprozesse zu etablieren.

Das HinSchG ist schon am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Hier nochmal in aller Kürze die wesentlichen Stichpunkte ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Für wen gilt das HinSchG ab wann?

Für Unternehmen mit Beschäftigten zwischen 50 und 249 besteht eine ausdrückliche "Schonfrist" hinsichtlich der Umsetzung bis zum 17. Dezember 2023.

Für Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigen gilt das Gesetz seit dem 2. Juli 2023, es wird aber die Nichterrichtung einer Meldestelle erst ab dem 1. Dezember 2023 bußgeldbewehrt gestellt.

Kleine Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten sind von der Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldekanals ausgenommen.

Wie wird gezählt?

Nach Köpfen! Jeder Beschäftigte zählt voll. Maßgebend ist nicht ein bestimmter Stichtag, sondern die regelmäßige Anzahl der Beschäftigten. Beschäftigte sind u.a. Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.

Wer darf melden?

Alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (hinweisgebende Personen), insbesondere: Beschäftigte, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter, Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien etc.

Interne Meldekanäle müssen mindestens den eigenen Beschäftigten sowie Leiharbeitnehmern offenstehen, die dem Unternehmen überlassen sind. Die zur Einrichtung verpflichteten Unternehmen können selbst entscheiden, ob das Meldeverfahren darüber hinaus auch (außenstehenden) Personen, die im Kontakt zum Unternehmen stehen, offenstehen soll.

Was darf gemeldet werden?

Verstöße, die strafbewehrt sind, Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, soweit sie im weitesten Sinne im Zusammenhang mit der beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit stehen.

Was muss vorgehalten werden?

Unabhängig davon, dass es externe Meldestellen gibt, sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und gesetzliche Strukturen einzuhalten und einzurichten (u.a. Unabhängigkeit, Vertraulichkeit, Bearbeitung, Dokumentation, Folgemaßnahmen).

Folgen der Nichtbeachtung?

Die Nichteinrichtung bzw. der Nichtbetrieb einer internen Meldestelle ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 20.000 EUR geahndet werden kann.

Die Einrichtung einer notwendigen internen Meldestelle sollte organisatorisch nicht unterschätzt werden!!!

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