EURICON Steuerberater Logo EURICON Steuerberatung

Erwerb von "Mitbringsel“ im Ausland kann teuer werden

Dieser Artikel ist älter als 2 Monate. Möglicherweise sind die Informationen rufen Sie uns bitte an: 06104 / 95 28 7-10.
Beitrag vom: 15.08.2011 Update vom: 23.12.2021
Anmeldepflichtige Freigrenze Einfuhrabgabenflichtige Waren
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein Steuerpflichtiger bei einem gemeinsamen Urlaub mit seiner Frau in der Türkei eine neue Brille zum Preis von 690 € anfertigen ließ, weil seine bisherige Brille im Urlaub beschädigt worden war. Bei seiner Einreise nach Deutschland benutzte er den „grünen“ Ausgang für anmeldefreie Waren. Nach einer Zollkontrolle setzte das Hauptzollamt unter Anwendung eines pauschalierten Abgabensatzes von 17,5 % Einfuhrabgaben von 120,75 € gegen ihn fest, da die anmeldepflichtige Freigrenze von 430 € überschritten war. Das Hauptzollamt erhob außerdem einen Zuschlag von 120,75 €, da der Kläger mit der erworbenen Brille den „grünen“ Ausgang für anmeldefreie Waren und nicht den „roten“ Ausgang für einfuhrabgabenpflichtige Waren benutzt hatte. Das FG bestätigte das Entstehen einer Zollschuld, da die Brille aus der Türkei in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht wurde und der Wert der Brille die Freigrenze der Einreise-Freimengen-Verordnung überschritten hat. Eine Aufteilung des Warenwerts auf ihn und seine Frau und damit eine Verdopplung der Wertgrenze ist nicht möglich. Die Wertgrenze steht nur jedem Reisenden einzeln zu.