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Gesetzgeber will Kosten für Erststudium nicht als Werbungskosten zulassen

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Beitrag vom: 19.01.2012 Update vom: 23.12.2021
Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung Aufwendungen für Erststudium Werbungskosten
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sollen auch in Zukunft nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs, der das bisherige Abzugsverbot für nicht klar genug definiert gehalten hatte, wurde in einer Sitzung des Finanzausschusses am 25.10.2011 eine "Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage" beschlossen. Zugleich soll aber ab 2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Ausbildungskosten von derzeit 4.000 auf 6.000 € zum Tragen kommen. Die sog. Klarstellung wurde in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften eingefügt. Mit den Änderungen soll verdeutlicht werden, dass die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Die Klarstellungen sollen rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten. Anmerkung: Die geplante Gesetzesänderung bzw. "Nichtanwendungs-Gesetzgebung" wird in der Fachwelt durchaus kritisch gesehen. In der Fachliteratur wird bereits im Vorfeld über die Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelung heftig debatiert und mit Verfassungsbeschwerden gerechnet. Es gilt deshalb weiter der Grundsatz, alle Belege für entsprechende Aufwendungen zu sammeln und sie einkommensteuerlich rechtzeitig geltend zu machen.