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Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail & Fly Tickets

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Beitrag vom: 01.12.2010 Update vom: 23.12.2021
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte eine Urlauberin bei einem Reiseveranstalter eine All-inclusive-Flugpauschalreise von Düsseldorf nach Samaná in der Dominikanischen Republik gebucht. Der Hinflug sollte am 19.6.2007 um 11.15 Uhr starten. Für die Anreise zum Flughafen nahm die Urlauberin das "xy-Reisen Rail & Fly Ticket" in Anspruch. Zu diesem Ticket wurde in der Katalogbeschreibung und in einem ausgehändigten Informationsblatt des Reiseunternehmens ausgeführt: "Kein Stress und kein Stau mit dem "xy-Reisen Rail & Fly Ticket". Bei jeder Flugbuchung aus diesem Katalog ist das "xy-Reisen Rail & Fly Ticket" 2. Klasse der Deutschen Bahn AG zum Flughafen bereits im Preis enthalten! … Bitte wählen Sie Ihre Verbindung möglichst so, dass Sie den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen ...". Die Urlauberin wählte einen Zug aus, der planmäßig um 9.08 Uhr am Flughafen Düsseldorf ankommen sollte. Tatsächlich erreichte sie den Flughafen infolge einer Zugverspätung erst um 11.45 Uhr und verpasste den Hinflug der gebuchten Reise. Nach Rücksprache mit dem Reiseunternehmen reiste sie mit der Bahn nach München und flog von dort aus am nächsten Tag in die Dominikanische Republik. Die Urlauberin verlangte nun vom Reiseveranstalter die Erstattung von Zusatzkosten und Aufwendungen, die ihr wegen eines verpassten Fluges entstanden sind. Die Richter des BGH entschieden, dass das Reiseunternehmen aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden mit ihrem Gesamtverhalten den Eindruck vermittelt, dass sie den Bahntransfer als eigene Leistung anbiete und für den Erfolg einstehen wolle. Die Bezeichnung des Tickets, die Bewerbung als "bequemen Anreiseservice von xy-Reisen" und den Umstand, dass der Transfer im Gesamtreisepreis enthalten ist, werden als Indizien für eine Eigenleistung gewertet. Dass die Auswahl der Bahnverbindung zum Flughafen dem Reisenden überlassen ist, führt jedenfalls dann nicht zu einer anderen Beurteilung, wenn der Reiseveranstalter - wie hier - den Transfer ausdrücklich als eigene Leistung bewirbt, die Vorzüge gegenüber anderen Anreisemöglichkeiten hervorhebt und detaillierte Hinweise zur Auswahl der Bahnverbindung gibt. Da die Urlauberin ihre Anreise mit dem Zug gemäß den Vorgaben des Reiseveranstalters hinreichend sorgfältig geplant hatte, muss der Veranstalter für die Mehrkosten, der wegen des verspäteten Bahntransfers geänderten Anreise zum Reiseziel, aufkommen.