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Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein

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Beitrag vom: 19.08.2011 Update vom: 23.12.2021
Erstausbildungskosten Verlustvortrag Werbungskosten
Ausbildungskosten von der Steuer absetzbar Wie bereits mit unserem Newsletter vom Monat Juni mitgeteilt, waren beim Bundesfinanzhof Verfahren anhängig, bei denen es um die Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Erststudium bzw. für die Erstausbildung gegangen ist. Hintergrund: Im Jahr 2004 hat der Gesetzgeber auf die Urteile des Bundesfinanzhofes reagiert und Kosten für ein Erststudium bzw. eine Erstausbildung nur noch als Sonderausgaben zum Abzug zugelassen. Nachteil dieser Regelung war, dass einerseits der Betrag mit € 4.000,00 gedeckelt gewesen ist und andererseits Sonderausgaben keinem Verlustvortrag zugängig waren. Somit war die Geltendmachung der Kosten für Studenten und Auszubildende ohne große Einkünfte nicht sinnvoll. Gegen diese systemwidrige Einschränkung des steuerlichen Werbungskostenbegriffes haben ein Pilot und eine Medizinstudentin nunmehr erfolgreich geklagt. In beiden Fällen wurden den Klägern Recht gegeben, dass Kosten für Wohnungsmiete am Studienort, Fahrten, Lehrmaterial, Bürobedarf und Computer sowie Studiengebühren als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angemeldet und abgezogen werden dürfen. Das Finanzamt muss entsprechend in den maßgeblichen Jahren einen Steuerbescheid erlassen, in dem der Verlust festgestellt wird. Dieser kann dann vorgetragen werden und gegen die nach Abschluss der Ausbildung anfallenden positiven Einkünfte abgesetzt werden. Dadurch ergeben sich spätere Erstattungen, die signifikant sein können. Das Urteil meldet auch Bedenken an, soweit die Bundesregierung auf die Urteile mit einer Gesetzesänderung reagieren sollte. Bereits im Zusammenhang mit der Pendlerpauschale wurde festgehalten, dass das sogenannte Nettoprinzip ein verfassungsrechtlich geschützter Bereich ist. Das Nettoprinzip basiert auf der Überlegung, dass es verfassungswidrig wäre, nur die Einnahmen zu versteuern und Werbungskosten systemwidrig nicht zum Abzug zuzulassen. Bis zur endgültigen Anwendung des Gesetzes kann es sicherlich noch dauern; dennoch ist es wichtig, jetzt die Ansprüche geltend zu machen. Da für die Geltendmachung Fristen zu beachten sind, möchten wir darauf hinweisen, dass bis Ende 2011 die entsprechenden Kosten des Jahres 2007 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden müssen. Im Wege einer Verlustfeststellung kann dann eine Optimierung erreicht werden. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Sache haben.