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Neuregelung zum Halb-/Teilabzugsverbot durch das Jahressteuergesetz 2010 geplant

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Beitrag vom: 10.07.2010 Update vom: 23.12.2021
Halbabzugsverbot Jahressteuergesetz Teilabzugsverbot
Am 19.5.2010 wurde der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 vom Bundeskabinett beschlossen. Darin wurde auch eine Neuregelung beim Halb-/Teilabzugsverbot bei Liquidationsverlusten aufgenommen. Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren) sind Erträge und auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte steuerpflichtig. Wird demnach nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei. Der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Die Frage, wie Veräußerungsverluste zu behandeln sind, wenn keine Einnahmen anfallen, war in der Praxis höchst umstritten. Nach einer zu diesem Sachverhalt getroffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.6.2009 gilt das Halbeinkünfteverfahren dann nicht, wenn keine Einnahmen angefallen sind. Das grundlegend Neue an dieser Entscheidung ist, dass der Auflösungs- bzw. Veräußerungsverlust dann in vollem Umfang steuerlich abziehbar sein muss. Das Bundesfinanzministerium reagierte auf das Urteil mit einem Nichtanwendungserlass am 15.2.2010. Demgegenüber stellte der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.3.2010 klar, dass der Abzug von Erwerbsaufwand nicht dem Halb-/Teilabzugsverbot unterliegt, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr vor, dass für die Anwendung des sog. Halb-/Teilabzugsverbots ab 2011 die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder von Vergütungen ausreichend ist. Dadurch würde die Auffassung der Finanzverwaltung wieder bestätigt.