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Private Krankenversicherung als Vorsorgeaufwendungen absetzbar

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Beitrag vom: 12.10.2011 Update vom: 23.12.2021
Beiträge zur privaten Krankenversicherung Veranlagungszeitraum Vorsorgeaufwendungen
Als privat Krankenversicherter können Sie möglicherweise durch Vorauszahlung Ihrer Beiträge einen Steuervorteil von über 5.000 Euro erzielen. Dies ist möglich, indem sie noch in 2011 die Beiträge für 2012, 2013 und das erste Halbjahr 2014 im Voraus zahlen. Der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen liegt bei 1.900 Euro, sofern Sie einen steuerfreien Arbeitgeberanteil bekommen, oder Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen haben. Wenn Sie Ihre Beiträge zur Krankenversicherung vollständig aus eigener Tasche zahlen, steht Ihnen ein Höchstbetrag von 2.800 Euro zu. Das bedeutet aber auch, dass alle anderen an sich begünstigten Vorsorgeaufwendungen (z.B. Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen) steuerlich unberücksichtigt bleiben, sofern der Höchstbetrag überschritten wird. Im Gesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 b Satz 4 EStG) heißt es: "Beiträge die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden...". Dies bedeutet, dass sie durch Zahlung der Beiträge für 2012, 2013 und das erste Halbjahr 2014 in 2011, den Höchstbetrag in den Folgejahren für andere Vorsorgeaufwendungen nutzen könne, die sonst steuerlich unter den Tisch fallen würden. An dieser Stelle ist es uns wichtig, Sie darauf hinzuweisen, dass einige für die Praxis wichtige Fragen in der Gesetzesformulierung noch offen sind. Hier wird noch auf die Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums gewartet. Grundsätzlich ist jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Sollten Sie also daran interessiert sein, diese mögliche Steuersparvariante für sich zu nutzen, bitten wir Sie, sich vorher in jedem Fall mit uns in Verbindung zusetzen, damit wir Ihren individuellen Fall gemeinsam betachten und bewerten können.