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Umsetzung der Rechtsprechung zu Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung

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Beitrag vom: 04.05.2017 Update vom: 23.12.2021
Bonuszahlungen Gesetzliche Krankenversicherung Sonderausgabenabzug
Bestimmte Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung stellen laut BFH-Rechtsprechung keine Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung dar und führen deshalb nicht zur Kürzung des Sonderausgabenabzugs (BFH vom 1.6.2016, X R 17/15, BStBl. II 2016, 989). Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige von seiner gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag in Höhe von 150 € erhalten für eine von ihm ergriffene und selbst vorfinanzierte Gesundheitsmaßnahme. Hierbei handelt es sich nicht um die Erstattung gezahlter Krankenversicherungsbeiträge, sondern um eine Kostenerstattung. Somit scheidet die Kürzung des Sonderausgabenabzugs aus. Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung für die Kostenerstattungen der Krankenversicherungen an (BMF-Schreiben vom 6.12.2016, IV C 3 - S 2221/12/10008:008, BStBl. I 2016, 1426). Allerdings wird nur die Fallkonstellation der Kostenerstattung umgesetzt, d. h. dass die Krankenkasse über den Bonus 1) die Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, 2) die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind und 3) deshalb von dem Versicherten vorab privat finanziert worden sind. Kein Fall einer Kostenerstattung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung vor, wenn der Bonus von der Krankenversicherung lediglich für die Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen oder für ein bestimmtes Verhalten des Versicherten geleistet wird. Solche Bonusleistungen werden von der Finanzverwaltung als Beitragserstattung qualifiziert und führen somit zur Kürzung des Sonderausgabenabzugs. Jetzt hat das BMF in einer Mitteilung vom 13.3.2017 (pdf-download) und im BMF-Schreiben vom 29.03.2017 dargelegt, wie die Mitteilung der Sachverhalte durch die Krankenversicherung und die Änderung der Einkommensteuerbescheide erfolgen soll. Bisher übermitteln Krankenversicherungen für den VZ 2016 noch sämtliche Beitragserstattungen und Geld- bzw. Sachprämien aus Bonusprogrammen zusammengefasst als Beitragsrückerstattungen, die zu einer Sonderausgabenminderung führen, an die Finanzämter. Deshalb können die Finanzämter aufgrund der elektronisch übermittelten Datensätze nicht erkennen, inwiefern ein Fall einer Kostenerstattung vorliegt oder nicht. Die Krankenversicherungen sollen für ihre Bonusprogramme die Anwendbarkeit der BFH-Rechtsprechung prüfen. Im Fall des Vorliegens eines von der Rechtsprechung anzuerkennenden Bonusprogramms, sollen die Krankenversicherungen im Laufe des Jahres 2017 per jahresbezogener Papierbescheinigung die Versicherten darüber informieren. Diese Papierbescheinigung sollen die Versicherten beim zuständigen Finanzamt einreichen. Mittels dieser Bescheinigung erfolgt die finanzamtliche Prüfung und entsprechende Änderung der Einkommensteuerfestsetzung durch das Finanzamt. Nicht erforderlich für die Korrektur des Sonderausgabenabzugs ist ein gesonderter Einspruch. Die jahresbezogene Papierbescheinigung soll folgende Mindestangaben enthalten:
  • Namen und Adresse des Versicherungsnehmers und der versicherten Person
  • die Höhe der bisher gemeldeten Beitragsrückerstattung
  • die Höhe der unter Berücksichtigung des BFH-Urteils zutreffenden Beitragsrückerstattung
  • und
  • ein Hinweis darauf, dass die Finanzverwaltung den Sachverhalt auf Initiative des Steuerpflichtigen unter Vorlage dieser Bescheinigung prüft und über eine eventuelle Anpassung des betroffenen Einkommensteuerbescheides entscheidet.Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass wenn ein Steuerpflichtiger von der Krankenversicherung keine Papierbescheinigung erhält, soll dieser davon ausgehen, dass seine Bonusleistung nicht von der neuen BFH-Rechtsprechung erfasst wird. In diesem Fall erfolgt keine Korrektur des Sonderausgabenabzugs, da die bisher durchgeführte Minderung korrekt ist.
Hinweis: Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass wenn ein Steuerpflichtiger von der Krankenversicherung keine Papierbescheinigung erhält, soll dieser davon ausgehen, dass seine Bonusleistung nicht von der neuen BFH-Rechtsprechung erfasst wird. In diesem Fall erfolgt keine Korrektur des Sonderausgabenabzugs, da die bisher durchgeführte Minderung korrekt ist.