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Vorläufige Festsetzung von Grunderwerbsteuer und Grundbesitzwerten

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Beitrag vom: 10.08.2011 Update vom: 23.12.2021
Bemessungsgrundlage Grundbesitzwerte Grunderwerbsteuer
Die Finanzverwaltung setzt die Grunderwerbsteuer, hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen verfassungsgemäß ist, vorläufig fest. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist nach einem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder daher insoweit nicht erforderlich.