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Abgrenzung haushaltsnahe Dienstleistung zu Handwerkerleistung

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Beitrag vom: 26.10.2010
Handwerkerleistungen Haushaltsnahe Dienstleistungen
Seit dem 1.1.2009 sind Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen besser von der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 € pro Jahr wurde auf 1.200 € verdoppelt. Das heißt, von maximal 6.000 Euro Arbeitskosten können 20 %, also 1.200 €, direkt von der Steuer abgezogen werden. Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen werden darüber hinaus unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 4.000 € pro Jahr gefördert. Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die Leistungen müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dabei den Begriff "haushaltsnah" als sinnverwandt mit dem Begriff "hauswirtschaftlich" angesehen. Danach werden nunmehr sämtliche handwerkliche Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bislang als haushaltsnahe Dienstleistungen galten, von der neuen Regelung erfasst. Die Unterscheidung nach einfachen und qualifizierten Handwerkerleistungen ist damit nicht länger erforderlich. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei Maler- und Tapezierarbeiten nicht (mehr) um hauswirtschaftliche Verrichtungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind, sondern um Handwerkerleistungen. Anmerkung: In der Fachliteratur wird teilweise die Meinung vertreten, dass der erhöhte Betrag bereits ab dem Jahr 2008 anzuwenden sei, weil das Gesetz, mit dem der neue Höchstbetrag eingeführt worden ist, bereits vor dem 1.1.2009 in Kraft trat. Hierzu ist jetzt ein Verfahren vor dem BFH anhängig. Sollte das Finanzamt die Aufwendungen für 2008 nicht bis zum neuen Höchstbetrag anerkennen, ist ggf. Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf die endgültigen Entscheidungen Ruhen des Verfahrens zu beantragen.