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Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung abziehbar

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Beitrag vom: 13.04.2011 Update vom: 23.12.2021
Außergewöhnliche Belastungen Künstliche Befruchtung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.12.2010 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgezogen werden können. Im Streitfall war der Ehemann wegen einer inoperablen organisch bedingten Sterilität zeugungsunfähig, sodass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute die Kosten dieser Behandlung von rund 21.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Der BFH hat nun entschieden, dass die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes bezweckt. Sie zielt aber auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Diese ist entgegen der bisherigen Auffassung als Heilbehandlung anzusehen, sodass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.