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Die Corona Pandemie und ihre Folgen - Teil 3 "flattenthecurve" durch "social distancing"

Dieser Artikel ist älter als 2 Monate. Möglicherweise sind die Informationen rufen Sie uns bitte an: 06104 / 95 28 7-10.
Beitrag vom: 30.03.2020
Corona; Pandemie flattenthecurve socialdistancing

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit unserem letzten Newsletter ist nur eine Woche vergangen. Eine Woche in der sich die oben angesprochenen Begriffe wie selbstverständlich in unser Leben gedrängt und es auch vollständig verändert haben. Die aktuelle Situation stellt auch optimistische Menschen auf eine harte Probe und lässt gerade die Gruppe der wirtschaftlich denkenden und rational handelnden Unternehmer fragen, ob es zu dem derzeitige Shut Down - mit drohender Massenarbeitslosigkeit und Rezession - keine Alternativen gibt. Angesichts der Bilder in Italien und Spanien sind diese schwer vorstellbar; mithin müssen wir uns wohl oder übel auf ein Szenario einstellen, das frühestens im Mai eine schrittweise Rückkehr zur Normalität erwarten lässt.

In vielen Gesprächen mit unseren mittelständisch geprägten Mandanten, haben wir den Eindruck mitgenommen, dass die Zuversicht vorherrscht, die sich daraus ergebenden Herausforderungen zu meistern. Um Sie dabei zu unterstützen, wurden von unserer Seite bereits viele Maßnahmen umgesetzt. Dennoch sind wir der Meinung, dass aus den Einzelschritten eine Gesamtstrategie entwickelt werden muss, die Prioritäten setzt und die bestehende Rangfolge der Mittel und Maßnahmen berücksichtigt. Auch aus dem Feedback der Banken haben wir die beigefügte Checkliste zusammengestellt, die Sie bei der Ausgestaltung Ihrer individuellen Strategie begleiten soll; Details zu den angesprochenen Punkten sind öffentlich verfügbar bzw. können bei uns angefordert werden.

Sollten Sie Fragen haben, bitte melden Sie sich. Ferner verweisen wir auf unseren EURICON-Blog; diesen erreichen Sie unter: https://euricon.de/blog/?s=Corona

Ihr EURICON Team

EURICON Checkliste
Grundsätzlich muss jedes Unternehmen – wie im Übrigen auch jede Privatperson - der Sicherung der Liquidität für die nächste Wochen und Monate höchste Priorität einräumen. Obwohl die Bundes- und Landesregierungen hier Unterstützung zugesagt haben, stehen viele Maßnahmen nebeneinander und bedingen sich zum Teil.

Um Ihnen hier eine konkrete Handlungsanweisung an die Hand zu geben, haben wir eine Checkliste entwickelt, die Sie bei der Umsetzung unterstützen soll. Ausgangspunkt für die Prüfung, was zu welchem Zeitpunkt benötigt wird, sollte unbedingt ein mit „Worst Case“-Prämissen aufgestellter einfacher Liquiditätsplan sein, der durchaus bis zum Jahresende reichen sollte. In diesen können dann die dargestellten Hilfen eingearbeitet und deren Folgewirkungen abgeschätzt werden.

Hier unsere Corona-Checkliste:

1. Verwendung und Einsatz von vorhandenen Liquiditätspuffern
-> Zunächst ist der aktuelle Liquiditätspuffer im Unternehmen zu sichten und einzuplanen.
-> Soweit Sie als Einzelunternehmer über private Liquiditätsreserven verfügen, stellt sich die Frage ob diese Mittel vorab eingesetzt werden müssen. Durch eine bundeseinheitliche Definition des Begriffs der „existenziellen Notlage" wurde erreicht, dass private liquide Mittel grundsätzlich nicht vorrangig für das Unternehmen eingesetzt werden müssen.

2. Anpassung von Vorauszahlungen und Stundungsanträge für fällige Steuerzahlungen
-> Soweit die Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und/oder Gewerbesteuer noch nicht erfolgt ist, sollte diese veranlasst werden.
-> Soweit eine für Zwecke der Dauerfristverlängerung geleistete Sondervorauszahlung zu Umsatzsteuer besteht, wird diese trotz Weitergewährung der Dauerfristverlängerung erstattet.
-> Ein Stundungsantrag für die Umsatzsteuervorauszahlungen ist nach Abgabe der Erklärung aber vor Fälligkeit möglich; für die Lohnsteuer ist dies allerdings nicht vorgesehen.

3. Stundung Sozialversicherungsbeiträge
-> Laut Information der SV Träger, wird die Stundung der SV Beiträge bis zur Auszahlung des Kurzarbeitergeldes gewährt; mithin sollte bei den beitragsmäßig wichtigsten Krankenkassen ein entsprechender Antrag für die Monate März und April gestellt werden. Nach Auszahlung des Kurzarbeitergeldes wird die Stundung widerrufen.
-> Neben den laufenden SV Beiträgen, kommen alle Beiträge zur Berufsgenossenschaft, der Landeswohlfahrtsverbände etc. ebenfalls für eine Stundung in Frage.

4. Gläubigervereinbarungen
-> Bitte sprechen Sie Ihre Hausbank zur Frage von Tilgungsaussetzung oder der Aussetzung der gesamten Finanzierungsraten inkl. Zinsen an. Die Banken sind hier gesprächsbereit.
-> Auch die Leasinggeber werden Anträge auf Stundung, Reduzierung oder Aussetzung der Raten wohlwollend prüfen.
-> Obwohl – entgegen anders lautender Veröffentlichungen – kein Rechtsanspruch auf eine teilweise oder vollständige Reduzierung der Mieten und/oder Stundungen besteht, wird sich jeder Vermieter mit Ihren Vorstellungen auseinander setzen. Diese sind entsprechend zu formulieren und es ist Solidarität einzufordern.

5. Hausbankdarlehen aus den Töpfen der Förderbanken der Bundesländer
-> In Hessen werden diese Mittel über die WI-Bank ausgereicht; in Bayern durch die LfA und in Rheinland Pfalz durch die ISB. Bitte sprechen Sie die Hausbank zu den Programmen an.
-> Interessant ist dabei das Programm „Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen bis 250 AN“, das mit maximal 200 TEUR im Umfang von 80% als echtes Nachrangdarlehen ausgestaltet ist; mithin maximal 160 TEUR das Eigenkapital verstärken.
Das Darlehen ist entweder mit eine endfällige Variante mit einer Laufzeit von 2 Jahre oder als Ratenkredit mit 2 tilgungsfreien Jahren und einer Laufzeit von 5 Jahren wählbar.

6. Hausbankdarlehen aus den Töpfen der KfW
-> Von den aktuell angepassten KfW Sonderprogrammen, sollte im Normalfall das Programm #037 für kleine und mittlere Unternehmen (< 250 MA) die seit 5 Jahren am Markt aktiv sind in Frage kommen.
-> Voraussetzung für die Beantragung ist, dass das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten war und die Mittel für den aktuell entstehenden Bedarf beantragt werden. Eine Umschuldung oder ähnliches ist nicht möglich.
-> Das Programm sieht eine Haftungsfreistellung (kein Nachrang) im Umfang von 90% vor und kann für Betriebsmittel etc. eingesetzt werden; bis zu einer Höhe von 3 Mio. EUR prüft die KfW die Bonität des Antragstellers nicht eigenständig.
-> Mit der durchleitenden Hausbank, ist die Besicherung der ungedeckten 10% + x abzustimmen. Leider zeigen sich hier instituts- und unternehmensabhängig erhebliche Unterschiede, so dass der Kreditantragsprozess zeitnah eingeleitet werden sollte.

7. Soforthilfen als Zuschuss der Länder
-> Leider konnten sich die Bundesländer nicht auf eine einheitliche Förderung bzw. einheitliche Kriterien für die Beantragung einigen. Rheinland-Pfalz gewährt gar keine Zuschüsse, sondern nur Sofortkredite. Bayern bezuschusst auch Betriebe bis zu 250 Arbeitnehmern.
-> Das Land Hessen gewährt via http://www.rpkshe.de/coronahilfe folgende Zuschüsse:

Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
-> Einmalzahlung in Höhe von 10.000 Euro für drei Monate

Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
-> Einmalzahlung in Höhe von 20.000 Euro für drei Monate

Unternehmen mit bis zu fünfzig Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
-> Einmalzahlung in Höhe von 30.000 Euro für drei Monate

Dem ausschließlich online einzureichenden Antrag sind eine Reihe von Dokumenten beizufügen, die es zunächst zusammen zu stellen gilt. Anschließend muss der unterschriebene Antrag samt Anlagen im Upload eingereicht werden; die Antragstellung ist bis zum 30.05.2020 möglich

8. Soforthilfen als Zuschuss des Bundes
-> Der Bund stellt über die länderspezifischen Plattformen die nachfolgend dargestellten Soforthilfen bereit:

Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
-> Einmalzahlung in Höhe von 9.000 Euro für drei Monate

Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
-> Einmalzahlung in Höhe von 15.000 Euro für drei Monate

Die Voraussetzungen zur Beantragung sind weitgehend deckungsgleich zu denen in den Ländern. Die Hilfen des Bundes und der Länder werden – soweit die Voraussetzungen für beide Programme erfüllt sind – in Hessen nicht kumulativ gewährt; d.h. die Landeszuschüsse beinhalten den Bundeszuschuss.

WICHTIG:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Punkte 1-6 zunächst zu prüfen und die sich daraus ergebenden Liquiditätseffekte zu nutzen sind. Erst wenn sich hier trotzdem ein die Existenz bedrohender Liquiditätsengpass ergibt, kann dieser durch die Soforthilfen gemäß den Nummern 7 und 8 abgedeckt werden. Soweit sich das Unternehmen bereits vorher in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, ist eine Inanspruchnahme der Hilfen ausgeschlossen.

Das Bestehen der Antragsvoraussetzungen muss im Formular an Eides statt versichert werden und stellt eine subventionserhebliche Tatsache dar. Wir bitten um Verständnis, dass wir vor diesem Hintergrund Anträge nur in begründeten Fällen aktiv unterstützen können.

Sollte es bis zur Auszahlung der Darlehen oder der Wirksamkeit der anderen Maßnahmen zu Engpässen kommen, können die Hilfen ebenfalls beantragt werden, stehen dann aber unter einem Widerrufsvorbehalt.


AK/30.03.2020